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| Gemeinde Aurachtal | ||||||
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Informationen
für Bauherren Stand: Januar 2004 1.
Grundsätzliches Es
ist unbedingt darauf zu achten, dass die genehmigten Baupläne bei der
Bauausführung einzuhalten sind. Abweichungen von den genehmigten
Planunterlagen führen zu Bußgeldverfahren und ggf. auch
Beseitigungsanordnungen. 2.
Sondernutzung öffentlicher Flächen Es
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass öffentliche Flächen (Straßen,
Gehsteige, Wege, Plätze, Grünflächen usw.) grundsätzlich nicht zum
Abstellen von Baumaschinen oder zur Zwischenlagerung von Baumaterial
genutzt werden dürfen. Sollte dies in Ausnahmefällen zwingend
erforderlich sein, so ist diese Sondernutzung rechtzeitig (mindestens eine
Woche vorher) zu beantragen. Soweit es sich um eine Fläche handelt, die
im Eigentum der Gemeinde steht ist die Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal
zuständig, ansonsten die jeweils zuständige Straßenbaubehörde. 3.
Auffüllungen Wir
bitten zu beachten, dass Auffüllungen Ihres Grundstückes, soweit es im
Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, nur dann erlaubt
sind, wenn es der Bebauungsplan ausdrücklich zulässt. Soweit Ihr Grundstück
nicht im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, bitten wir,
soweit Sie Auffüllungen vornehmen wollen, um Rücksprache. In jedem Falle
sind Veränderungen der Höhenlage des natürlichen Geländes im Bauantrag
darzustellen. 4.
Regenwassernutzung Gegen
die Nutzung von Regenwasser für die Gartenbewässerung hat die Gemeinde
keine Einwendungen. Eine Regenwassernutzung im Gebäude sieht die einschlägige
gemeindliche Satzung nicht vor. Soweit Sie eine derartige Nutzung planen,
bitten wir dies rechtzeitig mit der Gemeindeverwaltung abzusprechen, da,
nachdem es eine Regelung in der Satzung nicht gibt,
Einzelfallentscheidungen von der Gemeinde zu treffen sind. 5.
Brauchwasseranschluss Den
Wasseranschluss Ihres Anwesens stellt die Gemeinde, bzw. eine von ihr
beauftragte Firma, bis einschließlich zur Wasseruhr im Kellergeschoss
her. Sobald Sie absehen können, wann Sie einen Bauwasseranschluss oder
auch den endgültigen Wasseranschluss benötigen, beantragen Sie dies
bitte rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung. Entsprechende
Antragsvordrucke erhalten Sie bei uns. Insbesondere bei dem endgültigen
Wasseranschluss Ihres Hauses sollte der Termin mit den Arbeiten für den
Kanalhausanschluss koordiniert werden, damit keine zusätzlichen
Grabarbeiten erforderlich werden. 6.
Stellplätze Die
Gemeinde Aurachtal hat eine Stellplatzsatzung, deren Vorschriften abhängig
von der Anzahl der Wohneinheiten die
erforderliche Anzahl der auf Ihrem Grundstück zu errichtenden Stellplätze
regelt. Diese Stellplätze sind im Bauantrag auf dem Lageplan und dem
Erdgeschoss- oder Kellergrundriss nachzuweisen. Wir bitten deshalb, Ihren
Architekten darauf hinzuweisen, dass er sich bei der Gemeindeverwaltung
entsprechend informiert. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen bzw. Rückgaben
der Planunterlagen und damit verbundene Verzögerungen. 7.
Genehmigungsverfahren - Freistellungsverfahren Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Bauantrag im so genannten Freistellungsverfahren behandelt werden. Das bedeutet, dass ein Genehmigungsverfahren bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) nicht notwendig ist. Das setzt allerdings voraus, dass sich das Bauvorhaben exakt an die Vorgaben und Festsetzungen des Bebauungsplanes hält. Bei Abweichungen vom Bebauungsplan, und mögen sie auch relativ gering erscheinen, ist eine Baugenehmigung erforderlich, die die Bauaufsichtsbehörde erteilt. Dazu ist es allerdings notwendig, dass der Gemeinderat den gewünschten Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zustimmt. Die Bauaufsichtsbehörde wird dann in den meisten Fällen die Genehmigung erteilen. Sie kann sich allerdings auch über die Entscheidung des Gemeinderates hinwegsetzen und die Genehmigung versagen. Wenn der Gemeinderat den gewünschten Abweichungen nicht zustimmt, wird auch die Genehmigungsbehörde die Genehmigung verweigern. Die
im jeweiligen Verfahren vorzulegenden Unterlagen sind von einem zu
beauftragenden Planvorlageberechtigten (Architekten u.ä., bei
unbedeutenderen Vorhaben - z.B. auch Einzel- und Doppelhäusern - einschlägig
qualifizierte Techniker und Handwerkermeister) entsprechen den Vorgaben
der Bauvorlagenverordnung zusammenzustellen. 8.
Andere Versorgungsträger Die Gemeinde unterhält keine eigene Stromversorgung. Dafür ist in unserem Bereich die EON-Bayern zuständig. Nähere Informationen erhalten Sie unter folgenden Ruf-Nummern:
Informationen zum Telefonhausanschluss können Sie einem einschlägigen Informationsblatt der Deutschen Telekom entnehmen, das Sie als pdf-Datei hier aufrufen können. Für den Inhalt und die Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen. Abschließend
wünschen wir Ihnen bei Ihrem bevorstehenden Bauvorhaben viel Erfolg und
gutes Gelingen. Ihre Gemeindeverwaltung
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