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Gemeinde Aurachtal

             

Informationen für Bauherren

Stand: Januar 2004

1. Grundsätzliches

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die genehmigten Baupläne bei der Bauausführung einzuhalten sind. Abweichungen von den genehmigten Planunterlagen führen zu Bußgeldverfahren und ggf. auch Beseitigungsanordnungen.

2. Sondernutzung öffentlicher Flächen

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass öffentliche Flächen (Straßen, Gehsteige, Wege, Plätze, Grünflächen usw.) grundsätzlich nicht zum Abstellen von Baumaschinen oder zur Zwischenlagerung von Baumaterial genutzt werden dürfen. Sollte dies in Ausnahmefällen zwingend erforderlich sein, so ist diese Sondernutzung rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) zu beantragen. Soweit es sich um eine Fläche handelt, die im Eigentum der Gemeinde steht ist die Verwaltungsgemeinschaft Aurachtal zuständig, ansonsten die jeweils zuständige Straßenbaubehörde.

3. Auffüllungen

Wir bitten zu beachten, dass Auffüllungen Ihres Grundstückes, soweit es im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, nur dann erlaubt sind, wenn es der Bebauungsplan ausdrücklich zulässt. Soweit Ihr Grundstück nicht im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, bitten wir, soweit Sie Auffüllungen vornehmen wollen, um Rücksprache. In jedem Falle sind Veränderungen der Höhenlage des natürlichen Geländes im Bauantrag darzustellen.

4. Regenwassernutzung

Gegen die Nutzung von Regenwasser für die Gartenbewässerung hat die Gemeinde keine Einwendungen. Eine Regenwassernutzung im Gebäude sieht die einschlägige gemeindliche Satzung nicht vor. Soweit Sie eine derartige Nutzung planen, bitten wir dies rechtzeitig mit der Gemeindeverwaltung abzusprechen, da, nachdem es eine Regelung in der Satzung nicht gibt, Einzelfallentscheidungen von der Gemeinde zu treffen sind.

5. Brauchwasseranschluss

Den Wasseranschluss Ihres Anwesens stellt die Gemeinde, bzw. eine von ihr beauftragte Firma, bis einschließlich zur Wasseruhr im Kellergeschoss her. Sobald Sie absehen können, wann Sie einen Bauwasseranschluss oder auch den endgültigen Wasseranschluss benötigen, beantragen Sie dies bitte rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung. Entsprechende Antragsvordrucke erhalten Sie bei uns. Insbesondere bei dem endgültigen Wasseranschluss Ihres Hauses sollte der Termin mit den Arbeiten für den Kanalhausanschluss koordiniert werden, damit keine zusätzlichen Grabarbeiten erforderlich werden.

6. Stellplätze

Die Gemeinde Aurachtal hat eine Stellplatzsatzung, deren Vorschriften abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten  die erforderliche Anzahl der auf Ihrem Grundstück zu errichtenden Stellplätze regelt. Diese Stellplätze sind im Bauantrag auf dem Lageplan und dem Erdgeschoss- oder Kellergrundriss nachzuweisen. Wir bitten deshalb, Ihren Architekten darauf hinzuweisen, dass er sich bei der Gemeindeverwaltung entsprechend informiert. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen bzw. Rückgaben der Planunterlagen und damit verbundene Verzögerungen.

7. Genehmigungsverfahren - Freistellungsverfahren

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Bauantrag im so genannten Freistellungsverfahren behandelt werden. Das bedeutet, dass ein Genehmigungsverfahren bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) nicht notwendig ist. Das setzt allerdings voraus, dass sich das Bauvorhaben exakt an die Vorgaben und Festsetzungen des Bebauungsplanes hält. Bei Abweichungen vom Bebauungsplan, und mögen sie auch relativ gering erscheinen, ist eine Baugenehmigung erforderlich, die die Bauaufsichtsbehörde erteilt. Dazu ist es allerdings notwendig, dass der Gemeinderat den gewünschten Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zustimmt. Die Bauaufsichtsbehörde wird dann in den meisten Fällen die Genehmigung erteilen. Sie kann sich allerdings auch über die Entscheidung des Gemeinderates hinwegsetzen und die Genehmigung versagen. Wenn der Gemeinderat den gewünschten Abweichungen nicht zustimmt, wird auch die Genehmigungsbehörde die Genehmigung verweigern.

Die im jeweiligen Verfahren vorzulegenden Unterlagen sind von einem zu beauftragenden Planvorlageberechtigten (Architekten u.ä., bei unbedeutenderen Vorhaben - z.B. auch Einzel- und Doppelhäusern - einschlägig qualifizierte Techniker und Handwerkermeister) entsprechen den Vorgaben der Bauvorlagenverordnung zusammenzustellen.

8. Andere Versorgungsträger

Die Gemeinde unterhält keine eigene Stromversorgung. Dafür ist in unserem Bereich die EON-Bayern  zuständig. Nähere Informationen erhalten Sie unter folgenden Ruf-Nummern:                       

Technischer Kundenservice:

0180/2192091
Störungsnummer: 0180/2192091
Homepage http://www.eon-bayern.com

 

Informationen zum Telefonhausanschluss können Sie einem einschlägigen Informationsblatt der Deutschen Telekom entnehmen, das Sie als pdf-Datei hier aufrufen können. Für den Inhalt und die Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen.

 

Abschließend wünschen wir Ihnen bei Ihrem bevorstehenden Bauvorhaben viel Erfolg und gutes Gelingen.

 

Ihre Gemeindeverwaltung